Dienstag, 25. November 2014, in Aktuelles
Neuer und enormer Aufwand für die Gastronomie: ab 13. Dezember müssen die Gastwirte in ihren Speisekarten detailliert Allergene in allen Speisen kennzeichnen.
Ab diesem Tag muss aufgrund einer EU-Verordnung auf den Speisekarten ersichtlich sein, ob ein Gericht eines von 14 Allergenen in sich trägt. Darunter sind etwa Milch, Gluten, Sojabohnen, Nüsse, Senf und auch Konservierungsmittel. Ob ein Wirt seine Kundschaft schriftlich oder mündlich informiert, bleibt ihm überlassen.
Entschließt sich ein Gastwirt für die mündliche Information, so muss immer ein eigens geschulter Mitarbeiter im Lokal anwesend sein. Auf diese Auskunftsperson ist entweder auf der Speisekarte oder mit deutlich sichtbarem Aushang hinzuweisen (z.B.: "Wenn Sie Fragen zu Allergien oder Lebensmittelunverträglichkeiten haben: Unsere Küche gibt Ihnen gerne Auskunft.").
Informiert ein Betrieb seine Gäste schriftlich, müssen die problematischen Stoffe für jedes Gericht einzeln zuordenbar sein. Ein Generalsatz wie "Wir kochen mit Weizenmehl, Milchprodukten, Sellerie und Nüssen" ist nicht zulässig. Ebenfalls unzulässig ist, auf der Karte nur jene Gerichte hervorzuheben, die bestimmte Zutaten nicht enthalten. Zulässig ist dagegen die Verwendung von Symbolen oder Abkürzungen in Speisekarten, sofern die Erklärung dazu auf derselben Seite erfolgt - etwa "F" für Fische.